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   LSG Hamburg, 26.06.2018 - L 3 R 10/17   

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https://dejure.org/2018,48117
LSG Hamburg, 26.06.2018 - L 3 R 10/17 (https://dejure.org/2018,48117)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2018 - L 3 R 10/17 (https://dejure.org/2018,48117)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - L 3 R 10/17 (https://dejure.org/2018,48117)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.06.2018 - L 3 R 10/17
    Denn das Gesamtbild der Arbeitsleistung bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und hierzu gehört ? unabhängig von ihrer Ausübung ? auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht ( BSG v. 11-11.2015 - B 12 KR 10/14 R in juris Rn 24; BSG v. 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R in juris Rn 21; LSG Baden Württemberg v. 28.03.2017 - L 11 R 1310/16 in juris Rn 48).

    Nach der Rechtsprechung des BSG sind solche außerhalb des Gesellschaftsvertrages von den Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarungen nicht geeignet, die vertraglich festgelegten Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Bindungswirkung zu verschieben oder maßgeblich zu beeinflussen (BSG v. 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R in juris Rn.31).

    Grund hierfür ist die Kündigungsmöglichkeit solcher Vereinbarungen, bei denen es sich um eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, die ? wenn sie auf unbestimmte Zeit geschlossen sind ? jederzeit ordentlich gemäß § 723 Abs. 1 S 1 BGB kündbar sind (BSG v. 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R in juris Rn.31 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH, vgl. auch BSG v. 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R in juris zu einem im Anstellungsvertrag eingeräumtem Vetorecht).

    Der Vorhersehbarkeit der sozialversicherungsrechtlich zu beurteilenden Umstände kommt nach der Rechtsprechung des BSG eine hohe Bedeutung zu, weil im Interesse aller Beteiligten ? der Versicherten und der Versicherungsträger ? die Versicherungspflicht schon zu Beginn der Tätigkeit geklärt werden muss, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche der Betroffenen von entscheidenden Bedeutung sein kann (BSG v. 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R in juris Rn. 27 mit weiteren Nachweisen).

    Deshalb ist bereits die Möglichkeit einer Zerrüttung unter den Gesellschaftern bei der Bestimmung der den Beteiligten zustehenden Rechtsmacht von Belang (BSG v. 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R in juris Rn.31).

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.06.2018 - L 3 R 10/17
    Trotz der faktisch bestehenden weitreichenden Befugnisse, die der Klägerin von den anderen Gesellschaftern eingeräumt worden sind, ist aufgrund der neueren Rechtsprechung des BSG (v. 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R und v. 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R, jeweils in juris) von einer abhängigen Tätigkeit auszugehen.

    Denn das Gesamtbild der Arbeitsleistung bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und hierzu gehört ? unabhängig von ihrer Ausübung ? auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht ( BSG v. 11-11.2015 - B 12 KR 10/14 R in juris Rn 24; BSG v. 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R in juris Rn 21; LSG Baden Württemberg v. 28.03.2017 - L 11 R 1310/16 in juris Rn 48).

    Grund hierfür ist die Kündigungsmöglichkeit solcher Vereinbarungen, bei denen es sich um eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, die ? wenn sie auf unbestimmte Zeit geschlossen sind ? jederzeit ordentlich gemäß § 723 Abs. 1 S 1 BGB kündbar sind (BSG v. 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R in juris Rn.31 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH, vgl. auch BSG v. 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R in juris zu einem im Anstellungsvertrag eingeräumtem Vetorecht).

    Maßgeblich ist allein die rechtliche Möglichkeit hierzu, die es z.B. gestattet, bei einem Zerwürfnis oder einem Streit zu intervenieren und dem Geschäftsführer Anweisungen zu erteilen, was seine Arbeitsgebereigenschaft ausschließt (BSG v. 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R in juris Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des BSG spricht die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB nicht zwingend für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit (vgl. BSG 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R in juris Rn 18).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R

    Zum sozialrechtlichen Status von Fremdgeschäftsführern einer GmbH!

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.06.2018 - L 3 R 10/17
    Trotz der faktisch bestehenden weitreichenden Befugnisse, die der Klägerin von den anderen Gesellschaftern eingeräumt worden sind, ist aufgrund der neueren Rechtsprechung des BSG (v. 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R und v. 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R, jeweils in juris) von einer abhängigen Tätigkeit auszugehen.

    Ebenso sei es möglich gewesen, den Geschäftsführer von seiner Tätigkeit zu entbinden (BSG v. 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R in juris Rn. 22).

    Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit", die sich ausschließlich daraus ableite, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten freie Hand gelassen werde, während im Fall eines Zerwürfnisses dessen Weisungsunterworfenheit zum Tragen käme, sei nicht anzuerkennen (BSG v. 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R in juris Rn. 24 und 25).

    Auf den Wahrscheinlichkeitsgrad von zukünftigen Ereignissen soll es nach der Rechtsprechung des BSG gerade nicht ankommen, vielmehr ist ausschließlich auf die "im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht" abzustellen (BSG v. 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R in juris Rn. 22).

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter einer GmbH - leitender

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.06.2018 - L 3 R 10/17
    Dabei komme den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne der bisherigen Nichtausübung nach der Rechtsprechung des BSG keine Bedeutung zu (Verweis auf BSG v. 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R in juris zur "Schönwetter-Selbstständigkeit").
  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.06.2018 - L 3 R 10/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, siehe etwa Urt. vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2017 - L 11 R 1310/16

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.06.2018 - L 3 R 10/17
    Denn das Gesamtbild der Arbeitsleistung bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und hierzu gehört ? unabhängig von ihrer Ausübung ? auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht ( BSG v. 11-11.2015 - B 12 KR 10/14 R in juris Rn 24; BSG v. 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R in juris Rn 21; LSG Baden Württemberg v. 28.03.2017 - L 11 R 1310/16 in juris Rn 48).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2016 - L 4 R 899/15

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH -

    Auszug aus LSG Hamburg, 26.06.2018 - L 3 R 10/17
    Das bedeutet, dass die Gesellschafter von Gesetzes wegen frei sind, in jeder beliebigen Geschäftsführerangelegenheit zu entscheiden (LSG Baden-Württemberg v. 14.10.2016 - L 4 R 899/15 R in juris, Rn. 105 mit weiteren Nachweisen).
  • LSG Hamburg, 06.06.2023 - L 1 BA 15/22

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem

    Das bedeutet, dass die Gesellschafter von Gesetzes wegen frei sind, in jeder beliebigen Geschäftsführerangelegenheit zu entscheiden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2016 - L 4 R 899/15 R, Rn. 105 zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen; LSG Hamburg, Urteil vom 26.06.2018 - L 3 R 10/17).
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